Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
Fassung 06/2011
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Definitionen
(1.1) Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen von Sägewerk DI Engelbert Prutsch („Prutsch“), insbes. die Lieferung von Waren (Bauholz, Carports, Greenports, Hochbeete, Terassenhölzer, Rindenmulch, Sägespäne und Sägerestholz). Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Prutsch.
Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von Prutsch schriftlich bestätigt sind; die AGB von Prutsch; gesetzliche Normen. Etwaigen (insbes.: allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
wie Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") - Fassung 06/2011 widersprochen; diese verpflichten Prutsch auch dann nicht, wenn Prutsch ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.
Bedingungen des Kunden verpflichten Prutsch auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch Prutsch gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des
Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn Prutsch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Diese AGB gelten als
Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
(1.2) „Kunde“ ist jeder Vertrags- bzw. Verhandlungspartner von Prutsch, insbes. jeder Käufer (bzw. Kunde) einer Ware; dies unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. „Leistung“ ist jede Ware, jede Lieferung und/oder jede sonstige Leistung von Prutsch. „Ware“ ist jede Sache, die von Prutsch angeboten bzw. verkauft wird. „Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung durch Prutsch. „Auftrag“ („Vertrag“) ist das zustande gekommene Rechtsgeschäft.
Für Aufträge mit Verbrauchern (§ 1 KSchG) haben diese AGB keine Gültigkeit.
2. Bestellung, Zustandekommen des Auftrages
(2.1) Alle Angebote von Prutsch, auch alle Angeobte die online erreichbar sind, sind ohne Bindungswirkung und nur als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen; für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird nicht gehaftet. Irrtümer imONlneauftritt elten befreiend für Prutsch. Sämtliche Vereinbarungen werden für Prutsch erst dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden oder wenn Prutsch mit der Leistungserbringung beginnt. Stillschweigen von Prutsch ist keine Zustimmung.
(2.2) Bestellungen sind verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss. Bestellungen sind für den Kunden ab Zugang bei Prutsch verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern von Prutsch ist hierfür ausreichend. Zugang am Server bei online-Bestellungen gelten hiefür aussreichend, unabhängig einer
erfolgreichen Bestätigungszustellung via Email.
(2.3) Die Annahme/Durchführung der Bestellung – egal, aus welchem Grund - bleibt vorbehalten; dies insbes. dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
(2.4) Bei vereinbarter Lieferung von normgemäßen Waren (z.B. nach ÖNORMEN udgl.) steht Prutsch nach Maßgabe dieser AGB dafür ein, dass diese die in der jeweiligen Norm angegebenen Eigenschaften
haben. Wird vom Kunden nicht ausdrücklich die Anwendung einer bestimmten Norm oder eines bestimmten Standards verlangt und erfolgt am Lieferschein keine ausdrückliche Bestätigung dieser Bestellung nach der jeweiligen Norm, so gilt Sortierklasse V, Schnittholz, nach den Österreichischen
Holzhandelsusancen idF Ende 2006. Prutsch ist zur angemessenen Teilleistung (und separater Teil- Rechnungslegung) berechtigt.
3. Lieferung, Liefertermine und -fristen, Verzug
(3.1) Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
Im Falle verbindlicher Lieferfristen/-termine ist Prutsch erst ab dem Zeitpunkt in Verzug, ab dem Prutsch eine schriftliche Liefer-Mahnung mit zumindest 24-stündiger Nachfrist zugegangen ist. Prutsch haftet für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
(3.2) Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten Prutsch gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner
des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Kunden, seiner Bevoll-mächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht
unterfertigt wird.
(3.3) Der Versand erfolgt auf Gefahr (und Rechnung) des Kunden; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten gehen zu Lasten des Kunden.
(3.4) Jeder unvorhergesehene und/oder von Prutsch nicht zu vertretende Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei Prutsch oder den Lieferanten von Prutsch , die die Leistungserbringung, insbes. die Einhaltung von Terminen (Fristen) behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche
Maßnahmen, Krieg, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Lieferanten, Rohstoffmangel, schlechte Witterungsverhältnisse, etc.,
berechtigen Prutsch wahlweise dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Leistungstermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben.
Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen gegenüber Prutsch nicht abgeleitet werden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
(4.1) Preise sind (Euro-)Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Anbotsstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich
verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- oder Gewichtseinheit.
(4.2)Rechnungen sind acht Tage nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Allenfalls von Prutsch ausdrücklich gewährte Skonti sind (ausschließlich) den Fakturen zu entnehmen; Skontofristen laufen ab
Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen (egal welcher Art) offen sind. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auch die Kosten außergerichtlicher Mahnung bzw. außergerichtlichen Inkassos zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut
Lieferschein. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Prutsch aufzurechnen.
(4.3)Soweit wir zahlungshalber Wechsel (oder Scheck) entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderungen der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt,
daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen.
(4.4)Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen, insbes. auch gestundete, fällig. Prutsch ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
(4.5)Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in
Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Kunde tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine
Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an Prutsch ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten
Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
5. Haftung (Gewährleistung, Schadenersatz)
(5.1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB zugesichert, wenn sie von Prutsch ausdrücklich zugesagt werden. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Zu normgemäßen Waren siehe auch unter Bestellung, Zustandekommen des Auftrages,
4. und letzter Absatz.
(5.2) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt (auch bei Teillieferungen) mit der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft.
Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsversuche verlängern die Frist nicht.
(5.3) Der Kunde hat die Ware bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind vom Kunden
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach bekannt werden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen (Mängelrüge). Hierzu sind alle vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird
eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbes. aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
(5.4) Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen.
(5.5) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Kein Mangel liegt vor, wenn die Ware der Bestellung entspricht, für den beabsichtigten Zweck aber nicht geeignet ist. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragerteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind - bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – vor Vertragsabschluss vom Kunden bekannt zu geben. Für Schäden, die auf unsachgemäße
Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird jedenfalls keine Haftung übernommen. Versteckte Mängel müssen Prutsch unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch Prutsch müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen
Gewährleistungsanspruches jeden-falls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(5.6) Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Prutsch primär durch Verbesserung oder Austausch. Prutsch steht es auch frei, dem Kunden für mangelhafte Ware gegen Rückgabe eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit Prutsch damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder untunlich ist. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.
Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist Prutsch von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.
(5.7) Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.
(5.8) Prutsch haftet für jegliche Schäden, insbes. für jene, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden von Gehilfen. Der Ersatz von Folgeoder
Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Dem Auftrag kommt keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. In allen Fällen einer Haftung von Prutsch (auch nach den übrigen Bestimmungen
dieser AGB) hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von Prutsch zu beweisen.
(5.9 ) Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG.
Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens von Prutsch – ausgeschlossen.
6. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(6.1) Auf sämtliche, insbes. diesen AGB unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches
Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
(6.2) Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Sitz von Prutsch (Österreich, Gerbersdorf).
(6.3) Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten wird das für den Sitz von Prutsch sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart.
Prutsch behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesonders am Sitz des Kunden, zu klagen.